Satzung der "Aenne Speck Stiftung"
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen "Aenne Speck Stiftung".
(2) Sie ist eine rechtfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Freiburg.
§ 2 Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen - im Sinn des § 53 Nr. 1 AO -, die insbesondere an multipler Sklerose oder einer vergleichbaren Erkrankung des zentralen Nervensystems leiden.
Darüber hinaus ist die Stiftung eine Förderstiftung, die durch die ideelle und finanzielle Förderung andere steuerbegünstigte Einrichtung mit diesen Zwecken unterstützt.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Die zweckbestimmte Zuwendung von Geldmitteln an und für kranke Personen gem. § 2 Abs. 1;
b. Die Zuwendung von Geldmitteln an Einrichtungen, die sich der Erforschung und Bekämpfung der Krankheiten gem. § 2 Abs.1 widmen;die Unterstützung von sportlichen oder kulturellen Angeboten für Patienten i.S.d. § 2 Abs. 1 von anderen steuerbegünstigen Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Der Stiftungszweck wird erfüllt, wenn - neben der Verwendung der Stiftungsmittel zu eigenen satzungsmäßigen Zwecken - auch andere einem gleichen Ziel verpflichtete steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen begünstigt werden bzw. sich die Stiftung zur Erfüllung ihrer Zwecke geeigneter Hilfspersonen bedient.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vermögen
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus einem Vermögen in Höhe von EUR 600.000,00, bestehend aus einem Wertpapierdepot bei der deutschen Bank sowie Barvermögen. Von diesem Anfangsvermögen werden EUR 500.000,00 in das Grundstockvermögen und EUR 100.000,00 in eine freie Rücklage eingestellt. Nach Erlangung der Rechtsfähigkeit und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist das Stiftungskapital in die Stiftung einzubringen.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Andere Zuwendungen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden..
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. In diesem Rahmen dürfen freie Rücklagen und sonstige Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Der Vorstand bestimmt nach freiem Ermessen, welche der in § 2 Abs. 2 der Satzung alternativ aufgezählten Maßnahmen durchgeführt werden sollen und wer in den Genuss von Leistungen der Stiftung kommen soll. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsleistungen ist nicht gegeben. Ein solcher Rechtsanspruch wird auch nicht durch langjährige Übung begründet.
§ 5 Stiftungsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen.
(2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden vom Stifter bestellt, alle weiteren durch den Vorstand selbst. Ein Mitglied ist zum Vorsitzenden, die anderen zu seinen Stellvertretern zu bestellen. Dem Stiftungsvorstand sollte, soweit möglich, ein Arzt neurologischer Fachrichtung angehören. Mehrmalige Wiederbestellung ist möglich.
(3) Das Amt eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall
a. Durch Abberufung aufgrund einstimmigen Beschlusses des Vorstandes, wobei dem betreffenden Mitglied kein Stimmrecht zusteht,
b. Nach Ablauf von drei Jahren seit der Bestellung,
c. Durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
(4) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes während seiner Amtszeit kann ein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit des anderen Mitglieds beauftragt werden. Im Falle des Ausscheidens durch Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Berufung des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Über die Wahl eines Vorstandsmitgliedes beschließt der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(6) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende vertritt die Stiftung im Außenverhältnis jeweils mit einem Stellvertreter gemeinsam.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen des Stifters sowie evt. Zustifter so gründlich und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Der Stiftungsvorstand sorgt für die Erhaltung des Stiftungsvermögens und für die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zugunsten des in § 2 genannten Zweckes. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
a. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b. Die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
c. Die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungsführung,
d. Die Bestellung und Abberufung von Vorständen.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird am Beginn der Sitzung festgelegt.
(9) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Bei Beschlüssen im schriftlichen Umlaufverfahren müssen sich zwei Drittel der Stiftungsvorstandsmitglieder beteiligen. (10) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Der Vorstand kann, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung gestatten beschließen, dass den Mitgliedern bare Auslagen ersetzt werden. Oder dass ihnen eine angemessene Entschädigung für den Zeit- und Kostenaufwand gewährt wird.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes haften der Stiftung nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlössiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.
§ 6 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.
(2) Der Stiftungsvorstand hat binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung Rechnung zu legen und mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsbehörde vorzulegen.
§ 7 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand, mit den Stimmen aller Mitglieder, der Stiftung einen neuen Zweck geben oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beantragen.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie sind mit einer Stellungnahme der Finanzbehörde der Stiftungsaufsicht zuzuleiten.
(3) Falls auch durch eine Änderung der Satzung die Fortführung der Stiftung nicht möglich oder infolge wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht sinnvoll erscheint, ist die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung zu beantragen.
(4) Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, die es im Sinne des Zwecks der Stiftung zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Vorstand gleichzeitig mit dem Beschluss, die Aufhebung zu beantragen, zu fassen. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Finanzbehörde.
(5) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Staatlichen Stiftungsbehörde.
§ 8 In - Kraft - Treten
Die Satzung tritt am Tage nach Zugang der Anerkennungsurkunde in Kraft.
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